Als "Splitting" bezeichnet man die Teilung der während der Dauer der Ehe erwirtschafteten Einkommen. Es werden nur die Einkommen geteilt für die Ehejahre zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der ältere Ehepartner das Referenzalter erreicht.
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.
Ein Splitting wird vorgenommen,
- sobald beide Ehepartner das Referenzalter erreichen oder
- wenn beide Ehepartner Anspruch auf eine IV-Rente haben oder
- wenn ein Ehepartner Anspruch auf eine IV-Rente hat und der andere Ehepartner das Referenzalter erreicht oder
wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine IV-Rente hat oder das Referenzalter erreicht.
Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehe geleisteten Beiträge zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Sie können das Splitting bei einer beliebigen Ausgleichskasse beantragen, bei der Sie Beiträge gezahlt haben.
Siehe auch: Link zur nächsten Frage Merkblatt 1.02 Splitting bei Scheidung
Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)