Sie haben Anspruch auf Betreuungsgutschriften für Jahre, in denen Sie pflegebedürftige Verwandte betreuten, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatten.
Als Verwandte gelten Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Enkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie der Partner/die Partnerin, mit dem/der die versicherte Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die pflegebedürftige Person muss in Ihrer Nähe wohnen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn Sie nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnen oder nicht länger als eine Stunde brauchen, um den entsprechenden Weg zurückzulegen.
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern fiktive Einkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Sind Sie verheiratet, so wird die Gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt. Der Durchschnitt der Betreuungsgutschriften ergibt sich, indem die Summe der Gutschriften durch die gesamte Beitragsdauer geteilt wird.