Grundsätzlich nein. Allerdings bestehen Ausnahmen:
a) Kurzer Auslandaufenthalt ohne Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Reisen Sie ins Ausland ohne dort zu arbeiten, z.B. weil Sie eine Weltreise unternehmen oder im Ausland studieren, so behalten Sie in aller Regel Ihren Wohnsitz in der Schweiz bei und bleiben daher weiterhin in der AHV obligatorisch versichert.
b) Vorübergehender Arbeitseinsatz im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber
Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen Mitgliedsstaat der EU, der EFTA oder in einen Staat entsandt, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie grundsätzlich in der AHV obligatorisch versichert. Weitere Informationen finden Sie in den Entsendungsmerkblättern.
c) Zusätzliche Versicherung in der AHV trotz obligatorischer Versicherung im Ausland
In gewissen Fällen können Sie die AHV freiwillig, aber zusätzlich zu einer allfälligen obligatorischen Versicherungsunterstellung im Ausland, weiterführen. Das ist unter gewissen Voraussetzungen insbesondere möglich, wenn
- eine Entsendung nicht oder nicht mehr in Frage kommt, Sie aber im Ausland arbeiten und von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden;
- Sie in der Schweiz wohnen, jedoch im Ausland arbeiten und (aufgrund des internationalen Rechts) im Ausland versichert sind;
- Sie in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnen;
- Sie Ihren versicherten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner oder Ihre versicherte Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin ins Ausland begleiten und selber keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Abklärung der Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis ist nicht einfach. Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrer Ausgleichskasse beraten.
Kantonale AHV-Ausgleichskassen
Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"