In der freiwilligen Versicherung können Sie sich als Schweizerin oder Schweizer sowie als Staatsangehörige/r der EU und der EFTA versichern, wenn Sie die Schweiz verlassen und Ihren Wohnsitz in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA begründen. Beitreten können Sie der freiwilligen Versicherung nur, wenn Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise während mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der AHV versichert waren. Eine Beitragspflicht in dieser Zeit wird nicht vorausgesetzt (so sind minderjährige Kinder oder nichterwerbstätige Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, von der Beitragspflicht befreit). Die Beitrittserklärung müssen Sie innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf oder bei der Auslandvertretung der Schweiz (Botschaft, Konsulat) einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Zu beachten: Jede Person muss die freiwillige Versicherung selbst beantragen. Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner bleiben nicht automatisch in der AHV mitversichert.
Merkblatt 10.02 "Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"