Normalerweise nein. Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und erstreckt sich im Normalfall nicht automatisch auf Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten resp. auf Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner. Wenn Sie im Ausland arbeiten und in der AHV obligatorisch versichert sind (das gilt auch für die Weiterführungsversicherung), kann jedoch Ihre nichterwerbstätige Ehegattin oder Ihr nichterwerbstätiger Ehegatte, resp. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner die oder der Sie ins Ausland begleitet, der AHV beitreten. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort oder Vorversicherung spielen keine Rolle.
Bei der Entsendung in gewisse Staaten sind nichterwerbstätige Ehegattinnen und Ehegatten resp. eingetragene Partnerinnen oder Partner jedoch automatisch mitversichert. Dies gilt für folgende Länder: Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Island (nur EFTA-Staatsangehörige), Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Philippinen, Serbien, Südkorea, Uruguay, USA und das Vereinigte Königreich.
Für den Beitritt zur freiwilligen AHV muss Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner die Versicherungsvoraussetzungen eigenständig erfüllen.
Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"
Merkblatt 10.02 "Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"