Antwort
Neben den Anspruchsberechtigten (überlebender Ehegatte, überlebender eingetragener Partner und Waisen) kann die Vorsorgeeinrichtung im Falle des Todes der versicherten Person in ihrem Reglement die folgenden Leistungsberechtigten vorsehen – sie ist dazu aber nicht verpflichtet:
- natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
- beim Fehlen der oben genannten begünstigten Personen: die Kinder der verstorbenen Person, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben, die Eltern oder die Geschwister
- beim Fehlen von begünstigten Personen nach den vorstehenden Voraussetzungen: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang
- der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder
- von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
Die Leistung wird im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegt und in der Regel in Kapitalform ausgezahlt.