Die Ergänzungsleistungen werden sowohl bei ununterbrochenen als auch unterbrochenen Auslandaufenthalten von insgesamt mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr und ohne wichtigen Grund vorübergehend und rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat. Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat. Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Als wichtiger Grund gilt
- unter gewissen Umständen ein zwingender Auslandaufenthalt in Bezug auf die Ausbildung;
- eine Krankheit oder ein Unfall der EL-beziehenden Person oder eines mit ihm ins Ausland gereisten Familienangehörigen, die oder der eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht;
- ein Fall von höherer Gewalt, der die Rückkehr in die Schweiz verhindert.