Antwort
Es steht den Arbeitgebern frei, auf eigene Kosten grosszügigere Regelungen einzuführen. Der in den Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des andern Elternteils festgelegte Mindestanspruch für Personen, die die Anspruchsbedingungen erfüllen, muss aber in jedem Fall gewährt werden.