Direkt zum Inhalt
Startseite

Pfadnavigation

  1. Startseite
  2. Erwerbsersatz / EO
  3. Erwerbsersatz bei Vaterschaftsurlaub (bzw. Urlaub des anderen Elternteils)

Was passiert, wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter während der 6-monatigen Frist verstirbt, in der die Entschädigung bezogen werden kann?

Antwort

Stirbt der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt, so kann die überlebende Mutter eine Verlängerung ihrer eigenen Entschädigungsansprüche geltend machen. Sie erhält einen zusätzlichen Urlaub von 2 Wochen (10 Arbeitstage), sofern die Anspruchsvoraussetzungen für den Mutterschaftsurlaub erfüllt sind. Diese zusätzlichen Urlaubstage können innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall tage-, wochenweise oder auch am Stück bezogen werden. Der Mutterschaftsurlaub sowie die Verlängerung, wenn das Neugeborene längere Zeit im Spital bleiben musste, gehen diesem zusätzlichen Anspruch vor. Der Anspruch endet 6 Monate nach dem Todesfall oder wenn der Urlaub vollständig bezogen wurde.

Weiterführende Fragen

Wann habe ich Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung bzw. die Entschädigung des andern Elternteils?
Ab wann erhalte ich die Vaterschaftsentschädigung bzw. die Entschädigung des andern Elternteils und wie lange?
Wann erlischt mein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung bzw. die Entschädigung des andern Elternteils?
Auf wie viele Urlaubstage habe ich Anspruch?
Kann ich gleichzeitig eine Vaterschaftsentschädigung bzw. Entschädigung des andern Elternteils und ein Taggeld einer anderen Versicherung beziehen?
FAQ Software by 10+

Navigation

  • Finanzperspektiven der AHV
  • Reform der beruflichen Vorsorge
  • Reform AHV 21
    • Rentenalter von Frauen
    • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHV
    • Versicherungsunterstellung in der AHV
    • AHV-Nummer und Versichertenausweis
    • AHV-Beitragspflicht
    • AHV-Beiträge Arbeitnehmende
    • AHV-Beiträge Arbeitgeber
    • AHV-Beiträge Nichterwerbstätige
    • AHV-Beiträge Selbstständige
    • AHV-Leistungen
  • Invalidenversicherung / IV
  • Berufliche Vorsorge und 3. Säule
    • Einkäufe in Säule 3a
  • Ergänzungsleistungen
  • Erwerbsersatz / EO
    • Erwerbsersatz während Rekrutenschule
    • Erwerbsersatz bei Militär- und Zivildienst
    • Erwerbsersatz bei Mutterschaftsurlaub
    • Erwerbsersatz bei Vaterschaftsurlaub (bzw. Urlaub des anderen Elternteils)
    • Erwerbsersatz bei Adoptionsurlaub
  • Familienzulagen
    • FamZ: Anspruchsberechtigung
    • FamZ: Ausbildungszulagen
    • FamZ: Antrag
    • FamZ: Meldepflicht
    • FamZ: Rückerstattung
  • Betreuung von Angehörigen
    • Betreuungsentschädigung
    • Kurzurlaub für die Betreuung von Angehörigen
    • Betreuungsgutschriften für betreuende Angehörige
    • Hilflosenentschädigung
    • Intensivpflegezuschlag
  • Krieg in der Ukraine
    • Russland
  • International
    • Int: Formular A1
    • Int: Ausländische Staatsangehörige
    • Int: Entsendungen
    • Int: Krankenversicherung
    • Int: Büsingen
  • Finanzhilfen Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Dachorganisationen und Koordinationsplattformen [Art. 7 Abs. 1 KJFG]
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen [Art. 7 Abs. 2 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben [Art. 8 Abs. 1 lit. a KJFG]
    • Finanzhilfen für Partizipationsprojekte [Art.8 Abs. 1 lit. b KJFG]
    • Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung [Art. 9 KJFG]
    • Finanzhilfen für politische Partizipationsprojekte auf Bundesebene [Art. 10 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben von Kantonen und Gemeinden [Art. 11 KJFG]

Language:

  • Deutsch
  • English
  • Français
  • Italian
Startseite

Fußzeile

  • made in ?? by zehnplus