Antwort
Wer Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des andern Elternteils hat, muss diesen beziehen können, ohne dass andere Ansprüche eingeschränkt werden oder Gefahr besteht, den Arbeitsplatz zu verlieren. Deshalb ist folgende Absicherung vorgesehen:
- Die Kündigungsfrist wird verlängert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt und Sie noch nicht den gesamten Urlaub bezogen haben. Die Kündigungsfrist wird um die Anzahl der verbleibenden Urlaubstage verlängert;
- Wenn ein Urlaub bezogen wird, dürfen dadurch die Ferien nicht gekürzt werden;
- Weiterführung der beruflichen Vorsorge;
- Weiterführung des Versicherungsschutzes in der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG.
- Kündigungsschutz im Todesfall der Mutter: Bezieht der überlebende Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) den verlängerten Urlaub, so darf dessen Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis während 14 Wochen nach dem Tod der Mutter nicht kündigen.