Direkt zum Inhalt
Startseite

Pfadnavigation

  1. Startseite
  2. Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHV

Bleibe ich auch bei einem Auslandaufenthalt in der AHV versichert?

Antwort

Grundsätzlich nein. Allerdings bestehen Ausnahmen:

a) Kurzer Auslandaufenthalt ohne Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

Reisen Sie ins Ausland ohne dort zu arbeiten, z.B. weil Sie eine Weltreise unternehmen oder im Ausland studieren, so behalten Sie in aller Regel Ihren Wohnsitz in der Schweiz bei und bleiben daher weiterhin in der AHV obligatorisch versichert.

b) Vorübergehender Arbeitseinsatz im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen Mitgliedsstaat der EU, der EFTA oder in einen Staat entsandt, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie grundsätzlich in der AHV obligatorisch versichert. Weitere Informationen finden Sie in den Entsendungsmerkblättern.

c) Zusätzliche Versicherung in der AHV trotz obligatorischer Versicherung im Ausland

In gewissen Fällen können Sie die AHV fakultativ und zusätzlich zu einer allfälligen obligatorischen Versicherungsunterstellung im Ausland, weiterführen. Das ist unter gewissen Voraussetzun­gen insbesondere möglich, wenn

  • eine Entsendung nicht oder nicht mehr in Frage kommt, Sie aber im Ausland arbeiten und weiterhin von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden;
  • Sie in der Schweiz wohnen, jedoch im Ausland arbeiten und (aufgrund des internationalen Rechts) im Ausland versichert sind;
  • Sie in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnen;
  • Sie Ihren versicherten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner oder Ihre versicherte Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin ins Ausland be­gleiten und selber keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Abklärung der Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis ist nicht einfach. Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrer Ausgleichskasse beraten.

Kantonale AHV-Ausgleichskassen

Verbandsausgleichskassen

Merkblatt 10.01 "Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen"   

Weiterführende Fragen

Müssen Flüchtlinge aus der Ukraine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen?
Ich möchte eine aus der Ukraine geflüchtete Person anstellen. Welche Sozialversicherungen muss ich bezahlen?
Haben die Geflüchteten Anspruch auf Leistungen der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge?
Wenn Geflüchtete die Schweiz wieder verlassen, was geschieht dann mit den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen?
Wer ist in der AHV versichert?
FAQ Software by 10+

Navigation

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHV
    • Finanzperspektiven der AHV
    • Reform AHV 21
    • Versicherungsunterstellung in der AHV
    • AHV-Nummer und Versichertenausweis
    • AHV-Beitragspflicht
    • AHV-Beiträge Arbeitnehmende
    • AHV-Beiträge Arbeitgeber
    • AHV-Beiträge Nichterwerbstätige
    • AHV-Beiträge Selbstständige
    • AHV-Leistungen
  • Invalidenversicherung / IV
  • Berufliche Vorsorge und 3. Säule
    • Reform der beruflichen Vorsorge
    • Einkäufe in Säule 3a
  • Ergänzungsleistungen
  • Erwerbsersatz / EO
    • Erwerbsersatz während Rekrutenschule
    • Erwerbsersatz bei Militär- und Zivildienst
    • Erwerbsersatz bei Mutterschaftsurlaub
    • Erwerbsersatz bei Vaterschaftsurlaub (bzw. Urlaub des anderen Elternteils)
    • Erwerbsersatz bei Adoptionsurlaub
  • Familienzulagen
    • FamZ: Anspruchsberechtigung
    • FamZ: Ausbildungszulagen
    • FamZ: Antrag
    • FamZ: Meldepflicht
    • FamZ: Rückerstattung
  • Betreuung von Angehörigen
    • Betreuungsentschädigung
    • Kurzurlaub für die Betreuung von Angehörigen
    • Betreuungsgutschriften für betreuende Angehörige
    • Hilflosenentschädigung
    • Intensivpflegezuschlag
  • Observationen
  • Krieg in der Ukraine
    • Russland
  • International
    • Int: Formular A1
    • Int: Ausländische Staatsangehörige
    • Int: Entsendungen
    • Int: Krankenversicherung
    • Int: Büsingen
  • Finanzhilfen Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG)
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Dachorganisationen und Koordinationsplattformen [Art. 7 Abs. 1 KJFG]
    • Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen [Art. 7 Abs. 2 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben [Art. 8 Abs. 1 lit. a KJFG]
    • Finanzhilfen für Partizipationsprojekte [Art.8 Abs. 1 lit. b KJFG]
    • Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung [Art. 9 KJFG]
    • Finanzhilfen für politische Partizipationsprojekte auf Bundesebene [Art. 10 KJFG]
    • Finanzhilfen für Modellvorhaben von Kantonen und Gemeinden [Art. 11 KJFG]

Language:

  • Deutsch
  • English
  • Français
  • Italian
Startseite

Fußzeile

  • made in ?? by zehnplus