Antwort
Eine Person mit Anspruch auf Mutterschaftsurlaub muss diesen beziehen können, ohne dass andere Ansprüche eingeschränkt werden oder sie Gefahr läuft, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Deshalb ist folgende Absicherung vorgesehen:
- Kündigungsschutz: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Angestellten nicht kündigen. Dieses Verbot gilt auch während der 16 Wochen nach der Niederkunft und bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen während der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs. Im Todesfall des andern Elternteils verlängert sich der Kündigungsschutz der Mutter bis zum Zeitpunkt, an welchem sie den letzten Urlaubstag bezogen hat (Verlängerung im Todesfall eines Elternteils), längstens aber um 3 Monate nach Ende der 16. Woche nach der Niederkunft.
- Der Bezug des Mutterschaftsurlaubs darf nicht dazu führen, dass die Ferien der Angestellten gekürzt werden.
- Fortzahlung des koordinierten BVG-Lohnes
- Weiterführung des Versicherungsschutzes in der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG